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Steueramt

Das Steueramt ist beauftragt, für sämtliche Körperschaften (ohne direkte Bundessteuer) die Steuern in Rechnung zu stellen und zu vereinnahmen.

Hauptaufgaben

  • Steuereinzug für Kanton, Bezirk, Gemeinde und römisch-katholische sowie reformierte Kirchgemeinde
  • Steuerauskünfte
  • Einzug Gebühren: Wasser, Abwasser, Kehricht / Ersatzabgabe (Feuerwehr) / Musikschule / Hundesteuer

 

Adresse

Gemeindeverwaltung Steinen
Steueramt
Postplatz 8
6422 Steinen

 

Ansprechpartner

 

 

  • Fristerstreckungen

    Natürliche Personen

    Sie können die Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung vor Ablauf der gesetzlichen Frist (31.03.) direkt auf der Internetseite des Kantons Schwyz (Steuerverwaltung) beantragen, oder schriftlich beim Steueramt Steinen.

    Gesuch um Fristerstreckung für natürliche Personen

     Juristische Personen

    Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung ist vor Ablauf der gesetzten Frist bei der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz, Abteilung juristische Personen, Postfach 1232, 6431 Schwyz, zu beantragen.

  • Veranlagungen / Verrechnungssteuer

    Anpassung der provisorischen Steuerrechnungen 2020  
     
    Veranlagungen 
    • Erfolgen durch die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz
    Verrechnungssteuer 
    • Verrechnungssteuern werden separat durch die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz abgewickelt
  • Zahlungsfristen / Zahlungsabkommen

    Zahlungsfristen

    Steuerpflichtige haben Anspruch auf 0.5 % Skontoabzug (ab 2017), wenn sie den für das laufende Kalenderjahr in Rechnung gestellten Steuerbetrag bis zum 1. Juli vollständig bezahlen.

    Kein Skontoabzug wird gewährt bei Rechnungen für Steuernachträge aus früheren Jahren sowie für Nachsteuern, Bussen und Kosten.

    Ratenzahlungen
    • 1. Rate bis zum 31. Oktober
    • 2. Rate bis zum 31. Dezember
    • 3. Rate bis zum 28. Februar

    Verzugszins

    Für verspätet geleistete Zahlungen ist gemäss § 16 der Verordnung über den Einzug der Steuern ein Verzugszins von 3.5 % ab Verfall der Steuerbeträge geschuldet.

    Zahlungsabkommen

    Steuerpflichtige, die in Not geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern innerhalb der ordentlichen Zahlungsfristen eine grosse Härte bedeutet, können schriftlich ein Gesuch für kleinere Raten einreichen.

    Ratenzahlungen sind in der Regel nicht über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vorzusehen.

    Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und danken Ihnen im Voraus bestens für fristgerechte Zahlungen.

  • Schadenwehr-Ersatzabgabe (Feuerwehr)

    Grundsätzlich sind Männer und Frauen ab 20. bis zum vollendeten 52. Altersjahr pflichtig.

    Abgaben

    Die Ersatzabgabe beträgt pro Jahr pro Fr. 100.- des steuerbares Einkommens 60 Rappen

    jedoch

    • bis CHF 15'000.steuerbarem Einkommen, pauschal Fr. 90.00
    • ab  CHF 15'001 bis CHF 59'999,  60 Rappen je CHF 100.00 des steuerbaren Einkommens
    • ab  CHF 60'000, pauschal CHF 360.00


    Leistet der Ehemann oder die Ehefrau Dienst in der Schadenwehr oder wird die Altersgrenze von einer Person überschritten, so entfällt die Abgabepflicht.

  • Hundesteuer

    Für jeden im Kanton Schwyz gehaltenen, mindestens vier Monate alten Hund, hat der Halter seiner Wohngemeinde die Hundesteuer zu entrichten.
    Portal für Hundehalter

    Ab 1. Januar 2019 gelten folgende Steuern

    • Für einen Nutzhund Fr. 40.00
    • Für einen anderen Hund Fr. 100.00
    • Für jeden weiteren Hund pro Haushalt Fr. 200.00

     

    Als Nutzhunde gelten:
    • Zug- und Treibhunde in der Landwirtschaft
    • Jagdhunde, deren Halter im Vorjahr ein Jagdpatent erworben hat

    Von der Hundesteuer befreit sind, die Halter von ausgebildeten Armee-, Lawinen-, Polizei-, Katastrophen-, Schweiss- und Blindenhunden, die ihrer Ausbildung entsprechend eingesetzt werden können.

    Die Hundesteuerrechnungen werden jeweils im Januar versendet.

    Hundehalter/innen, die nach dem Monat Januar einen Hund erwerben, müssen dies der Gemeindeverwaltung (inkl. Versicherungsnachweis) umgehend melden. Anschliessend wird die Hundesteuer für die restlichen Monate anteilsmässig in Rechnung gestellt.

  • Halterwechsel oder Tod von Hunden

    Halterwechsel oder Tod von Hunden sind der Gemeindeverwaltung ebenfalls zu melden. Die Hundehalter/innen sind zudem verpflichtet, Mutationen aller Art der Hundedatenbank AMICUS (Helpdesk: 0848 777 100 / E-Mail) zu melden. Die Gemeindeverwaltung hat Zugriff auf diese Datenbank und stützt die Erhebung der Hundesteuer darauf ab.